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Sinnvoll

„Wenn mir das nur jemand gesagt hätte … 
und doch ist ein Kind zu haben, das größte Abenteuer meines Lebens!“ 

Elterncoaching & Erziehungsberatung 

Erinnern Sie sich an die ersten Schritte Ihres Kindes, das mühsame Stolpern, Fallen und das erneute Versuchen.

Versuch und Irrtum, das Kind durfte die eigenen Erfahrungen machen, Sie als helfende und begleitende Hand im Hintergrund.

Ich würde Ihnen gerne dabei helfen, Ihre Begabungen, Stärken und Möglichkeiten sichtbar zu machen, Ihren eigenen Weg und eine für Sie passende Haltung als Eltern zu finden.

Kennen Sie eine oder mehrere der folgenden Fragen?

  • Der tägliche Schulbesuch wird zur Belastung für die ganze Familie. Was tun?

  • Mein Kind spricht nicht mehr mit mir – wie kann ich trotzdem gut in Kontakt mit meinem Kind bleiben? 

  • Wie viel Trotz ist normal?

  • Wie kann ich mein Kind begleiten so groß zu werden, wie es sich bereits heute fühlt?

  • Wir sprechen nur noch zu dritt: das Handy, mein Kind und ich.

  • Das Jugendamt bietet Hilfe an – kann ich, soll ich, werde ich Hilfe annehmen? 

  • Wir trennen uns als Paar und wollen doch Eltern bleiben – wie soll das gehen?

  • Ich soll mich nicht einmischen, dennoch sehe ich so viele Gefahren und meine es nur gut – wie mache ich mich verständlich?

  • Ich habe Sorge, dass mein Kind den falschen (beruflichen) Weg einschlägt – was kann ich tun?

  • Ich erziehe mein(e) Kind(er) alleine – ich möchte mich mit einer erfahrenen Psychotherapeutin beratschlagen können, gebe es jemanden?

Verplichtende Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung
nach §95 Abs1a AußStrG

Verpflichtende Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung nach §95 Abs1a AußStrG 

Die Beratung richtet sich an Paare, die eine einvernehmliche Scheidung anstreben. Die Eltern werden über die  spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder informiert und beraten. 

„Bei den meisten Scheidungen gelingt es bereits im Vorfeld Einvernehmen über die Regelung der Scheidungsfolgen (z.B. hauptsächlicher Aufenthalt der Kinder, Obsorge, Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr, Kindesunterhalt) zu erzielen. 

Aber auch dann, wenn es zu einer einvernehmlichen Scheidung der Eltern kommt, bedeutet das für Kinder

  • einen schmerzlichen Einschnitt in ihre Lebenssituation,
  • einen massiven Verlust (auch, wenn unmittelbar dadurch eine Entspannung der aktuellen Lebenssituation eintreten kann),
  • das Gefühl von Ohnmacht, Hilflosigkeit, Wut und Scham,
  • Schuldgefühle, dass vielleicht eigenes Fehlverhalten der mögliche Grund für die Scheidung gewesen sein könnte,
  • Ängste, den Elternteil – der weggeht oder nicht mehr so häufig da ist – zu verlieren,
  • Loyalitätskonflikte gegenüber den Eltern,
  • Neuorientierung im Familienleben bei geänderten Lebensverhältnissen / getrennten Wohnorten.

Damit Eltern erfahren, wie es Kindern in dieser Situation geht und was sie von ihren Eltern brauchen, um die Trennung gut zu bewältigen, gibt es vor der einvernehmlichen Scheidung eine verpflichtende Beratung. In einem einmaligen Termin (Einzel-, Elternpaargespräch oder Gruppe) bekommen Sie Informationen über typische Gefühlen, Sorgen, Ängste und Konflikte von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern sich trennen, und erfahren, wie Sie Ihre Kinder bestmöglichen unterstützen können.

Sie erhalten eine Bestätigung über die Teilnahme an der Beratung, die Sie dem Gericht vorlegen müssen.

Gesetzestext: § 95 Abs. 1a AußStrG

Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.“ ( zitiert nach:   https://www.trennungundscheidung.at/elternberatung-vor-scheidung/)

Verpflichtende Elternberatung
gemäß § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG

… um den Blick wieder auf die Kinder richten zu können!

„Ein gemeinsames Kind verbindet ein Leben lang. Nach einer Trennung gestaltet es sich für die ehemaligen Partner oft schwierig, Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen für das gemeinsame Kind bzw. die gemeinsamen Kinder zu treffen. Gelingt es den Eltern nicht, Regelungen im besten Interesse des Kindes zu treffen und diese auch im Alltag einzuhalten, dann kann das Gericht eine Familien-, Eltern – oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG[1] anordnen. 

Eine solche Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung kann vom Gericht angeordnet werden:

  • bei nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen
  • bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft
  • bei gestörter elterlicher Kommunikation und mangelnder Kooperation
  • bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse
  • in hocheskalierten Konflikten zwischen den Eltern (Hochstrittigkeit)
  • bei der Sorge über die Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils

Das Gericht legt das Stundenausmaß der Beratung fest. Die Erziehungsberatung soll Eltern die Möglichkeit bieten in geschütztem Rahmen, außerhalb des Gerichtssaals über die Bedürfnisse ihrer Kinder zu sprechen. Idealtypisch nehmen beide Eltern teil, um gemeinsame Lösungen erarbeiten zu können.“ 

(zitiert von https://www.trennungundscheidung.at/familien-eltern-oder-erziehungsberatung/)

Kinderbeistand bei Gericht gemäß § 104 Abs 1 AußStrG

"Meine Eltern lassen sich scheiden. Sie streiten vor Gericht um viele Dinge, die ich nicht verstehe. Der Richter hilft Ihnen das zu klären. Der Richter will auch mir helfen, zu verstehen, was die neue Situation für mich heißt. Deshalb hat der Richter entschieden, dass ich einen Kinderbeistand bekomme. Sie hilft mir, meine Gefühle zu ordnen und wir versuchen gemeinsam, diese in Worte zu fassen. Ich spreche auch viel mit Mama und Papa, aber ich überlege mir doch immer genau, ob ich sie kränken könnte mit dem was ich sage. Die Kinderbeiständin bespricht meine Gedanken und Worte mit Niemandem – außer ich möchte das. Sie interessiert der laute Streit meiner Eltern nur dort, wo er MICH betrifft. Wenn ich bei ihr bin dann schließt sie die Tür hinter uns beiden – und es wird still rund um mich. Ich kann dann besser hören, was ich denke und verstehen, was ich fühle.

Dann kann ich der Kinderbeiständin erlauben, MEINE Worte vor dem Richter und Mama und Papa auszusprechen, die hören  dann, WIE ich das alles sehe."

(A., 7 Jahre)

 

"Meine Eltern sind schon lange geschieden. Das kenne ich mittlerweile gut. Nun soll sich ändern, wann Mama und Papa mich sehen und wann ich bei Ihnen bin. Das ist schwierig für meine Eltern, sie streiten viel darüber. Meine Eltern haben die Richterin darum gebeten, Ihnen zu helfen, eine Entscheidung zu finden. Die Richterin fragt viele Menschen, was diese denken, dass richtig sein könnte – Sachverständige zum Beispiel. Der wird auch mit mir sprechen und der Richterin dann sagen, was ER denkt. Damit die Richterin auch hören kann, was ICH denke, hat sie mir eine Kinderbeiständin zugeteilt. Sie wird mir helfen, herauszufinden, wie ich meine Wünsche und auch Sorgen ausdrücken könnte. Und wenn ich das will dann liest sie meinen Eltern und der Richterin MEINE Botschaft an das Gericht vor – damit alle wissen, was ICH WILL."

(L., 11 Jahre)

Die UN Kinderechtskonvention 1989 fordert für alle Kinder, die in eine Gerichtsverfahren verwickelt sind, einen Beistand. Österreich ist dieser Forderung gefolgt und hat 2013 den Kinderbeistand eingeführt. Die UN folgt  internationalen Forschungsergebnissen, die ergeben haben, dass Pflegschaftsverfahren zu den größten psychischen Belastungen der Kinder zählen.

Das österreichische Gericht ist verpflichtet, das Kind zu hören bevor es eine Entscheidung trifft. Gemäß § 104a Abs 1 AußStrG kann der Richter einen Kinderbeistand bestellen. Die JBA führt eine Liste qualifizierter Kinderbeistände und kann dem zuständigen Gericht einen Kinderbeistand nennen, den das Gericht dann per Beschluss bestellen kann. Ist dieser Beschluss rechtskräftig erhalten die Eltern eine Einladung des Kinderbeistandes zum Informationsgespräch. Die Eltern werden gemeinsam eingeladen, den Kinderbeistand kennenzulernen, Informationen bezüglich des Ablaufs und über die Arbeit des Kinderbeistandes zu erhalten und auch Fragen zu klären. In Ausnahmefällen kann dieses Informationsgespräch mit den Eltern getrennt geführt werden.

Der Kinderbeistand erklärt dem Kind in kindgerechter Sprache das Pflegschaftsverfahren, bespricht mit dem Kind den Verfahrensstand und über seine eigene rechtliche Stellung im Verfahren. Der Kinderbeistand kann für Kinder bis 14 Jahren, in Ausnahmefällen und mit der Zustimmung der Jugendlichen bis 16 Jahren bestellt werden.

In den Stunden mit dem Kinderbeistand erhält das Kind einen sicheren Raum und einen neutralen Boden um Gefühle besprechen zu können. Niemand erfährt vom Inhalt der Gespräche zwischen Kinderbeistand und Kind – nicht Eltern, Anwälte, Gutachter oder das Gericht. Diese Verschwiegenheit ist ein wichtiger Bestandteil der Arbeit des Kinderbeistandes. Diese „Arbeit“ bedeutet, der Kinderbeistand hilft dem Kind zu entdecken, was das Kind zurzeit beschäftigt und bewegt. Viele Kinder haben zum Beispiel Angst, irgendetwas falsch zu machen und finden im Kinderbeistand eine Vertrauensperson, mit der sie diese Sorgen diskutieren können. Oft sind die Themen der Kinder abweichend von den Verfahrensfragen der Erwachsenen.  Gemeinsam mit dem Kind wird erarbeitet, ob und was das Kind dem Richter und den Eltern mitteilen möchte, der Kinderbeistand kann diese „Botschaft“ des Kindes bei Gericht verlesen und wird so zum „Sprachrohr“  des Kindes.  Das Interesse des Kinderbeistandes ist auf den WILLEN des Kindes gerichtet, das Gericht, die Gutachter oder auch die Kinder-und Jugendhilfe sind auf das KindesWOHL in Bezug auf die Verfahrensfragen konzentriert.

Auf Wunsch des Kindes ist möglich, dass der Kinderbeistand das Kind zu Terminen im Pflegschaftsverfahren begleitet. Jedenfalls sollen vor diesen Terminen deren Ablauf und Inhalt vom Kinderbeistand mit dem Kind besprochen werden, die Kinder werden also wissen, was auf sie zukommen wird.

Befragungen von (ehemaligen) Kindern, die von einem Kinderbeistand  begleitet worden waren, haben ergeben, dass diese Begleitung überwiegend positiv bewertet wurde. Selbst wenn das Gericht in seiner Entscheidung nicht dem Willen des Kindes gefolgt war, war es für diese Kinder doch von unschätzbarem Wert gewesen, jemanden zu haben, der sich in einer belastenden Phase Zeit nahm und zuhörte.

Die Wünsche und Erwartungen der Erwachsenen sind für den Kinderbeistand nur in dem Ausmaß interessant, indem diese im Gerichtsakt ersichtlich sind, in den der Kinderbeistand Einsicht nehmen kann. Dadurch kann der Kinderbeistand das Kind gut über das Verfahren informieren.  Nach dem Informationsgespräch mit den Eltern sind keine weiteren Elterntermine mehr vorgesehen.

Ein Kinderbeistand ist dazu verpflichtet, eine Kindeswohlgefährdung zu melden.

Die ersten 6 Monate der Kinderbeistandstätigkeit sind für die Eltern kostenlos, danach werden je Partei im Verfahren für weitere 12 Monate 290€ (Stand 2020) an Gerichtsgebühren fällig. Die Eltern haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Verfahrenshilfe betreffend der Gerichtsgebühren zu stellen.

Links zu Informationen: 
https://www.justiz.gv.at/home/service/familienrecht/kinderbeistand~25c.de.html

http://jba.gv.at/kinderbeistand/infos-fuer-eltern/

https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/K/kinderbeistand.html

https://www.jusline.at/gesetz/aussstrg/paragraf/104a